Zweckbetrieb (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Steuerrecht > Gemeinnützigkeitsrecht
Im Unterschied zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinslokal) ist der reine Zweckbetrieb in Deutschland von der Steuerpflicht befreit. In der Regel fördert der "Zweckbetrieb" die Allgemeinheit durch gemeinnützige Zwecke oder Einzelne bzw. Gruppen durch mildtätige und/oder kirchliche Zwecke. Zweckbetriebe gelten daher als selbstlos. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit muss formal eine dienende Funktion haben und inhaltlich z.B. dem Vereinszweck in der Satzung entsprechen. Die Leistungen dürfen dort nicht wegen eines Entgelts erbracht werden (= ideeller Zweck). Der sogenannte Idealverein wird in § 21 BGB gesetzlich geregelt.
- Ausschließlichkeit
- öffentlich geförderte Beschäftigung
- Rechenschaftsbericht
- Schutzzweckzusammenhang
- Selbstlosigkeit
- Steuerbefreiung
- Stiftungszweck --> Kapitalgesellschaften
- Vereinszweck --> Körperschaft
Siehe auch
Den Begriff Zweckbetrieb im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Zweckbetrieb im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Teleologie
- Deutsches Gemeinnützigkeitsrecht
- Begegnungsstätte
- Tendenzbetrieb
- Steuern
- Steuerpflicht in Deutschland
- Steuerrecht
- Abgabenordnung
- Gebühr
- Fälligkeit
- Bundeszentralamt für Steuern
- Finanzamt
- Finanzmonopol
- Kämmerei
- rechtshistorisches Reichssteuerverzeichnis
- rechtshistorische Bürgersteuer ab 1934