Zeugenvernehmung (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Öffentliches Recht > Prozeßrecht > Beweisrecht > Vernehmung > Zeuge > Beweissicherung
Der Zeugenbeweis im Zivilprozess ist in den §§ 373 - 401 ZPO geregelt.
Die Zeugenvernehmung als Teil des Verfahrens ist in den §§ 394 - 398 ZPO geregelt.
Die Vernehmung von Zeugen im Strafverfahren ist in § 161 a StPO geregelt.
Siehe auch
Den Begriff Zeugenvernehmung im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff getuigenverhoor im Niederlanden juristischen Web finden
Den Begriff audition témoins im französischen juristischen Web finden (audition témoins in Deutsch)
Den Begriff audition témoins im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff audition témoins im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff audition témoins im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Zeuge
- Vernehmung
- Alibi
- Persönliches Erscheinen
- Gesperrter Zeuge
- Aussagefähigkeit
- Aussageverweigerung
- teils standardisierte Befragung
- Zeitzeuge
- Zeugenbeweis
- Beweissicherung
- Zeugenschutz
- Entlastungsbeweis
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Strafprozessordnung
- strafrechtliche Hauptverhandlung
- Deutsches Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Polizeiliches Ermittlungsverfahren
- Beweismittel
- Glaubwürdigkeitslehre