Wehrkraftzersetzung (de)
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Die sogenannte „Wehrkraftzersetzung“ war ein deutscher Straftatbestand während der NS-Diktatur, der schon am 17.08.1938, also ein Jahr vor dem Angriffskrieg auf Polen, in der „Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz“ erlassen worden war. Die Verordnung stellt einen juristischen Rückfall in inquisitorische Zeiten dar. Im § 5 hieß es da:
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
1. wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht;
2. wer es unternimmt, einen Soldaten oder Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zum Ungehorsam, zur Widersetzung oder zur Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der deutschen oder verbündeten Wehrmacht zu untergraben;
3. wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen.
(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(3) Neben der Todes- und der Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig.
Siehe auch
Den Begriff Wehrkraftzersetzung im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Untergrabung Manneszucht im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Tätlichkeit gegen Vorgesetzten im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Wehrkraftzersetzung im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Wehrkraftzersetzung im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff Wehrkraftzersetzung im juristischen Web der Europäischen Union finden
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