Vorzensur (de)
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Eine Vorzensur von Wort-, Schrift- und/oder Bildveröffentlichungen ist in Deutschland seit 1949 wegen des verfassungsrechtlichen Zensurverbots nur noch satzungs- bzw. religionsrechtlich (= firmenintern) zulässig. In diesem Sinne ist auch die Römische Staatskirche eine Firma! Das gilt genauso für die Anglikanische Staatskirche!
Bei allen deutschen Presseerzeugnissen trifft die presserechtlich vorgeschriebene Chefredaktion verantwortliche Entscheidungen über die jeweiligen Inhalte. Die vertragsrechtlich bestimmte Chefredaktion als juristische und natürliche Person und Grundrechtsträger haftet dann gegebenenfalls für verfassungswidrige Veröffentlichungen, z.B. für Persönlichkeitsverletzungen, Jugendgefährdung, Beleidigungen. Als ethische Leitlinie gilt gesamthänderisch bzw. berufsrechtlich der Deutsche Pressekodex.
Siehe auch
Den Begriff Vorzensur im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "censure préventive" im französischen juristischen Web finden ("censure préventive" in Deutsch)
Den Begriff "censure préventive" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "censure préventive" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "censure préventive" im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff "censure préventive" im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff preliminary censorship im juristischen Web des Vereinigten Königreiches finden
Den Begriff preliminary censorship im Kanadische juristischen Web finden
Den Begriff "preliminary censorship" im Vereinigten Staaten juristischen Web finden
- Erscheinungstermin
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- Presserecht
- Karlsbader Beschlüsse 1819
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- Videoaufzeichnung
- Zensur der Römischen Staatskirche
- Französischer Pressekodex
- Einheitsübersetzung
- historische Kirchenzensur in Deutschland