Vollstreckung gegen Unschuldige (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht > Straftat > Irrtum
Die Vollstreckung gegen Unschuldige ist gemäß § 345 StGB in Deutschland strafbar für Amtsträger/innen, die zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen sind.
Siehe auch
Den Begriff "Vollstreckung gegen Unschuldige" im deutschen juristischen Web finden
- Verfolgung Unschuldiger
- reichsdeutsche Schutzhaftverordnung
- Rechtstitel
- Feudalistische Observanz
- Reichssicherheitshauptamt
- Todesstrafe
- Freispruch
- "Freisetzen ionisierender Strahlen"
- Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
- Grundsatz des Förderns
- Grundsatz des Forderns
- Vollstreckungsabwehrklage
- Schuld
- Leumundszeugin
- Straftat im Amt
- fristlose Entlassung
- Irrtum
- Missbrauchstatbestand
- deutsches Strafgesetzbuch
- Vollstreckungsverbot
- Vollstreckungsverfahren
- Vollstreckungsgericht
- Viktimisierung
- Enteignung
- Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer