Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt (de)
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das deutsche Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen… '
|
Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht
Um strafrechtlich zu prüfen, ob in einer (un-)menschlichen Tat eine persönliche Strafbarkeit begründet liegt, fragt der moderne Jurist und die Juristin zunächst nach der Tatbestandsmäßigkeit des untersuchten Verhaltens. Diese begründet ggf. juristisch kausal das Unrecht der Tat.
Anschließend sucht man beim Täter oder bei der Täterin nach möglichen zulässigen Rechtfertigungsgründen, die die Tat trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit rechtfertigen würden. Liegen keine Rechtfertigungsgründe im Einzelfall vor, dann folgt als dritte Prüfungsstufe die Frage nach möglichen Entschuldigungsgründen, die bei Vorliegen zwar die Tat nicht rechtfertigen können, jedoch die Schuld des Täters oder der Täterin teilweise oder vollständig juristisch verneinen. Ein häufiger Entschuldigungsgrund bei einer Straftat ist die persönliche Schuldunfähigkeit bei Kindern oder kranken Menschen (bisher unerkannt Geisteskranker?).
Das dreistufige Prüfungsschema für das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt sieht folgendermaßen aus:
2. Rechtswidrigkeit?
3. Schuld?
Werden alle drei (3) Prüfungsstufen von der Staatsanwaltschaft mit Ja beantwortet, dann liegt Strafbarkeit vor und der Täter oder die Täterin wird vor dem Strafgericht zur Rechenschaft gezogen, damit die Gerechtigkeit im Einzelfall wiederhergestellt werden kann.
Die Tatbestände sind in den Strafparagraphen des Deutschen Strafrechts schriftlich festgehalten und für alle Interessierten nachlesbar.
Siehe auch
Den Begriff "vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt" im deutschen juristischen Web finden