Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht > Straftat > Auswärtiger Dienst für Deutschland
Der Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst ist gemäß § 353 a StGB in Deutschland strafbar. Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (ohne Österreich) gegenüber einer fremden Regierung (z.B. Österreich), einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesrepublik irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, begeht Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst.
Siehe auch
Den Begriff "Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst" im deutschen juristischen Web finden
- Auswärtiger Dienst für Deutschland
- Amtliche Anweisung
- Anweisung im deutschen Bankrecht
- Dreyfusaffäre
- Direction Générale de la Sécurité Extérieure (= Französischer Geheimdienst)
- Bewährungshelfer in Deutschland
- Auswärtiger Dienst für Europa
- Straftat im Amt
- fristlose Entlassung
- deutsches Strafgesetzbuch
- Vertrauensschutz
- Vertrauensarbeitszeit
- Irreführende Werbung
- Verabschiedung aus öffentlichen Ämtern in Frankreich