Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (de)
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Die sozialdatenschützende deutsche Justizministerverordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vom 26.07.2012 ist folgendermaßen aufgebaut:
I. Bewilligungsverfahren §§ 1 – 7 SchuVAbdrV
II. Abdrucke und Listen §§ 8 – 15 SchuVAbdrV
III. Automatisiertes Abrufverfahren §§ 16 – 18 SchuVAbdrV
IV. Schlussvorschriften §§ 19 – 20 SchuVAbdrV
Siehe auch
Den Begriff Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung OR SchuVAbdrV im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis" im deutschen juristischen Web finden