Verordnung über besondere Netzzugänge (de)
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Version vom 29. Juni 2020, 15:27 Uhr von Bavaria (Diskussion | Beiträge)
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Deutschland > Privatrecht > Telekommunikationsrecht
Die gesamtdeutsche Verordnung über besondere Netzzugänge vom 23.10.1996 regelt die verfassungsgemäßen Möglichkeiten des Netzzugangs für Anbieter und Betreiber zum Beispiel durch technische Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen (= Vernetzung). Die deutsche Regierungsverordnung ist folgendermaßen gegliedert:
I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 – 4 NZV
II. Vereinbarungen über besondere Netzzugänge und Grundangebot §§ 5 – 8 NZV
III. Anordnung der Zusammenschaltung § 9 NZV
IV. Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten §§ 10 – 11 NZV
Anlage
Siehe auch
Den Begriff Netzzugangsverordnung OR "Verordnung über besondere Netzzugänge" im deutschen juristischen Web finden
- Telekommunikationsrecht
- Grundversorgungsauftrag
- Wechselkosten in Deutschland
- Backbone-Topologie in Deutschland
- Elektronische Form in/aus Deutschland
- Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
- Netzentgeltverordnung
- Werkherrschaft
- Cybersecurity
- Netzzugang in der EU
- allgemeine Zugangsdaten
- Allgemeine Kommunikationsplattform
- Virtuelles Franzosennetz