Verfahren in Familiensachen (de)
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Das Verfahren in Familiensachen als besonderes Verfahren war in den §§ 606 - 660 ZPO gesetzlich geregelt. Sie wurden zum 01.09.2009 aufgehoben und durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen ersetzt.
Das Verfahren findet vor dem zuständigen Familiengericht statt, das eine separate Abteilung des Amtsgerichts gemäß § 23 b GVG darstellt. Das Familiengericht ist für die Entscheidung aller Familiensachen zuständig.
Das öffentliche Interesse an der Rechtsprechung der Familiengerichte zur Vermeidung von Selbstjustiz und Verzweiflungstaten im Rechtsstaat beschränkt in der Praxis den gerichtlichen Dispositionsgrundsatz und den Verhandlungsgrundsatz. Spruchweisheit zur Bewahrung der deutschen Verfassung einschließlich der allgemeinen Menschenrechte und Aufklärung der Betroffenen und Zuschauer*innen ist gefragt!
- Abstammungssachen
- Gewaltschutzsachen
- Güterrechtssachen
- Kindschaftssachen
- Nachlasssachen
- Unterhaltssachen
Siehe auch
Den Begriff "Verfahren in Familiensachen" im deutschen juristischen Web finden
- Familiengewohnheitsrecht
- religiöses Ehegesetz
- Ausländerrecht in Deutschland
- Aufklärungspflicht des deutschen Staates
- Aufklärungspflicht des französischen Staates
- Aufklärungspflicht des türkischen Staates
- Kindertagespflege in Deutschland
- Familienforschung
- Familienfrieden in Deutschland
- Betreuungssachen
- Verfahrensfehler
- Deutsche Grundrechte
- Subjektives öffentliches Recht in Deutschland
- Deutsches Familienrecht
- Deutscher Orden
- Arbeitsunfall
- Mutter in Deutschland
- Rechtsinstitut Ehe
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
- Deutscher Familiengerichtstag
- Freiwillige Gerichtsbarkeit