Verbotsirrtum (de)
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Der Verbotsirrtum wird in § 17 StGB gesetzlich geregelt. Demnach handelt ein Täter oder eine Täterin ohne Schuld, wenn er oder sie bei der Begehung der Tat keine Einsicht haben konnte, Unrecht zu tun.
Siehe auch
Den Begriff Verbotsirrtum im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Verbotsirrtum im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Verbotsirrtum im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff Verbotsirrtum im liechtensteinischen juristischen Web finden
Den Begriff Verbotsirrtum im juristischen Web der Europäischen Union finden