Verbotene Eigenmacht (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das deutsche Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen… '
|
Deutschland > Privatrecht > Anarchie > Verbot > Hemmschwelle
Der Rechtsbegriff Unterlassungspflicht bedeutet sinngemäß das Gleiche wie der Rechtsbegriff Verbotene Eigenmacht.
Gemäß § 858 BGB liegt verbotene Eigenmacht im Sachenrecht dann vor, wenn einem Besitzer und/oder einer Besitzerin ohne dessen/deren Willen der Besitz entzogen wird oder sein/ihr Besitz gestört wird und der Täter und/oder die Täterin nicht nach einem Gesetz handeln, das die Entziehung oder die Störung gestattet. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft und kann entsprechende Rechtsansprüche (bzw. Klagen) der rechtmäßigen Besitzer auslösen.
Siehe auch
Den Begriff "Verbotene Eigenmacht" im deutschen juristischen Web finden
- Gesetzliche Verbote
- Verbot allgemein
- Hemmschwelle
- fremde bewegliche Sache
- Selbsthilfe des Besitzers
- Selbsthilfe des Besitzdieners
- Besitzschutz
- Besitzstörung
- Willenserklärung
- Besitz als Rechtsbegriff
- Datenbesitzschutz
- deutsches Sachenrecht
- Deutsches Datenschutzrecht
- Anarchie
- Rote-Armee-Fraktion
- Wettbewerb
- Verleiten und Erbieten zum Verrat
- Wettbewerbsregeln in Deutschland
- Straftaten gegen den Wettbewerb in Deutschland
- Europäisches Wettbewerbsrecht