Urkundenbeweis (de)
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Der Urkundenbeweis im Zivilprozess ist in den §§ 415 - 444 ZPO geregelt.
Beispiele:
- Armutszeugnis, rechtshistorisch
- Ehefähigkeit
- Empfangsbekenntnis
- Führungszeugnis
- Leumundszeugnis
- Sachkundenachweis
u.v.a.
Der gesetzmäßige Umgang mit Urkunden im Strafverfahren ist in den §§ 249 - 256 StPO geregelt.
Siehe auch
Den Begriff Urkundenbeweis im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "documentary evidence" im juristischen Web des Vereinigten Königreiches finden
Den Begriff "documentary evidence" im Vereinigten Staaten juristischen Web finden
Den Begriff "preuve littérale" im französischen juristischen Web finden ("preuve littérale" in Deutsch)
Den Begriff "preuve littérale" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "preuve littérale" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "preuve littérale" im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Schriftträger
- hinreichender Beweis
- Urkunde gemäß Deutschem Recht
- Urkunde gemäß Völkerrecht
- Geld
- Euro
- Urkundenfälschung nach Deutschem Strafrecht
- Urkundenunterdrückung
- Urkundenprozess in Deutschland
- Elektronisches Dokument nach Deutschem Recht
- Beweismittel in/für Deutschland
- Amtsblatt der Europäischen Union
- Europäische Judikative