Unerkannt Geisteskranker (de)
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Deutschland > Privatrecht > Vertragsrecht > Gegenseitiger Vertrag > Nichtigkeit > Geschäftsunfähige
Ein durch mindestens einen unerkannt Geisteskranken abgeschlossener gegenseitiger Vertrag ist in Deutschland spätestens seit 1949 nichtig. Fraglich ist, ob diese Regel auch für (internationale) Staatsverträge gilt.
Gemäß Art. 31 Abs. 1 a) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist ein volljähriger Mensch dann nicht strafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn er oder sie wegen einer seelischen Krankheit oder Störung unfähig ist, die Rechtswidrigkeit oder Art seines/ihres Verhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dass es den gesetzlichen Anforderungen am Aufenthalts- bzw. Tatort entspricht.
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Siehe auch
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