Transsexualität
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Rechtshistorische Betrachtungen
Homo- und Transsexualität stellen Formen der sexuellen, d.h. geschlechtlichen Orientierung beim Menschen dar, die wohl schon immer vereinzelt vorkamen. Genauso verhält es sich mit der Geburt von sogenannten Hermaphroditen. Das sind Menschen mit männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalen, auch Zwitter genannt.
Die am Ehesakrament aus erbrechtlichen Gründen dogmatisch orientierten Orthodoxen und Römisch-katholischen Staatskirchen stellten die praktizierte Homo- und Transsexualität bei Männern als Unzucht unter Strafe. Schon die „Constitutio Criminalis Carolina“ (CCC) enthielt einen entsprechenden Straftatbestand. Auch das Preußische Allgemeine Landrecht betrachtete homosexuelle Praktiken noch als Sodomie, mäßigte die bisherige Todesstrafe aber in Zuchthaus und Verbannung. Mit der Gründung des Deutschen Reiches entstand der berüchtigte § 175. Im neuen Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 wurde der Straftatbestand „beischlafähnliche Handlungen unter Männern“ mit Gefängnis und dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Eine Strafrechtsreform vom 01.09.1935 während der NS-Diktatur regelte die Strafbarkeit von Homosexualität unter Männern neu. § 175 a StGB verschärfte die Strafen für qualifizierte Fälle von Homosexualität bis zu einem Strafmaß von zehn Jahren Zuchthaus. § 175 StGB bedrohte homosexuelle Paare mit Gefängnis, wobei die Richter den – von falscher Verführung betroffenen - Jugendlichen unter 21 Jahren auch Straffreiheit gewähren bzw. Erziehungsmaßregeln verordnen konnten.
In der DDR wurde die Strafbarkeit von Homo- und Transsexualität bereits im Jahr 1968 abgeschafft.
Am 10.05.1957 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 389 zunächst noch die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Strafvorschriften in Fällen von männlicher Homosexualität als Sexualstraftaten. Erst das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31.05.1994 hob nach der deutschen Wiedervereinigung den § 175 und damit die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in ganz Deutschland auf. Damit wurde die Gleichbehandlung von Mädchen und Jungen im Sexualstrafrecht, z.B. bei der Anwendung des § 180 StGB zum Schutz von Minderjährigen erreicht, denn homosexuelle Frauen (Lesben) galten in Deutschland nicht als Straftäterinnen, höchstens als "Hexen"!
Links
Siehe auch
Den Begriff Transsexualität im weltweiten juristischen Web finden
Den Begriff "BVerfGE 6, 389" im deutschen juristischen Web finden
- Epidemiologie
- Phänomenologie
- Fußbinden in Altchina
- Homosexualität
- Intersexualität
- diverse Lehrkraft in Deutschland
- Sozialkartell
- Transnationalität
- Grammatisches Geschlecht
- Tertium non datur
- Deutsche Sozialnormen
- Zivildienstgesetz von Deutschland
- Sexualkunde-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1977
- Teststatistische Signifikanz
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- Gender-Gerechtigkeit in Europa
- Jugendstrafe in Deutschland
- Erbfolge