TRIPS-Abkommen (int)
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Das völkerrechtliche Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 30.08.1994 - kurz: TRIPS - ist folgendermaßen gegliedert:
I Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien Art. 1 - 8
II Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums
1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Art. 9 – 14
2. Marken Art. 15 – 21
3. Geografische Angaben Art. 22 – 24
4. Gewerbliche Muster und Modelle Art. 25 + 26
5. Patente Art. 27 – 34
6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise Art. 35 – 38
7. Schutz nicht offenbarter Informationen Art. 39
8. Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen Art. 40
III Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
1. Allgemeine Pflichten Art. 41
2. Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe Art. 42 – 49
3. Einstweilige Maßnahmen Art. 50
4. Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen Art. 51 – 60
5. Strafverfahren Art. 61
IV Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums und damit im Zusammenhang stehende Inter-partes-Verfahren Art. 62
V Streitvermeidung und –beilegung Art. 63 + 64
VI Übergangsregelungen Art. 65 – 67
VII Institutionelle Regelungen; Schlussbestimmungen Art. 68 - 73
Siehe auch
Den Begriff "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums" OR TRIPS im internationalen juristischen Web finden