Strafrecht (at)
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Österreich > Öffentliches Recht
Der im Mittelalter entwickelte Rechtsbegriff der Strafe dient bis heute der Gerechtigkeit innerhalb eines rein abstrakten Rechtsraums im säkularen Staat. Strafe ist aus juristischer Sicht die normative Folge von Unrecht. Je kausaler die Beziehung zwischen Straftat und Strafe im Staat funktioniert, desto säkularer ist ein Rechtsstaat. Entscheidend wichtig ist jedoch bei diesem kontinuierlichen Rechtsverbesserungsprozess, dass das Strafrecht menschlich bleibt und die allgemeinen Menschenrechte von 1948 stets beachtet werden. Andernfalls verwandeln sich säkulare Rechtsstaaten schnell zu terroristischen Staaten. Deutschland hat zwei solche Fehlentwicklungen als dunkle Kapitel seiner Rechtsgeschichte zu beklagen: das NS-Regime und die DDR.
Deshalb gilt heute als eherner Grundsatz des modernen aufgeklärten Rechtsstaats:
„Keine Strafe ohne Gesetz nach Maßgabe der Menschenrechte!“
Strafrechtlich bewertet wird stets das Verhalten eines Menschen. Auf dieses Verhalten werden Wertungen von Unrecht oder Schuld angewandt. Dazu prüft die staatliche Strafjustiz den individuellen Fall nach strengen Normen. Sowohl die Strafgesetze als auch das Strafprozessrecht sollten streng geregelt werden, damit willkürliche Wertungen der Richterschaft weitgehend ausgeschlossen werden können. Der sogenannte „Volksgerichtshof“ des NS-Regimes sollte für alle Zeiten und für alle Völker der Erde ein abschreckendes Beispiel bleiben.
Siehe auch
Den Begriff Strafrecht im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Volksgerichtshof im österreichischen juristischen Web finden
- Deliktsrecht für Österreich
- Kriminalprävention in Österreich
- Österreichisches Strafgesetzbuch
- Österreichischer Straftatbestand
- Österreichischer Strafvollzug
- Opferschutz in Österreich
- Spanisches Strafrecht
- Portugiesisches Strafrecht
- Italienisches Strafrecht
- Strafrecht allgemein
- Deutsches Sexualstrafrecht
- Rechtssoziologie