Steuerrecht (int)
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Das Steuerrecht ist ein Teilgebiet des Besonderen Verwaltungsrechts und gehört daher zum Öffentlichen Recht eines Staates. Eine negative Begriffsdefinition von Verwaltung benützt den Begriff der Gewaltenteilung und grenzt so von der allgemeinen Staatstätigkeit Gesetzgebung und Rechtsprechung ab. Was übrig bleibt, ist die Verwaltung. In sozialistischen Staaten könnte man den Rechtsbegriff Verwaltung auch auf die gesamte Staatstätigkeit ausdehnen.
Zur Finanzierung einzelner Staatstätigkeiten benötigt der Staat regelmäßige finanzielle Mittel: seine Steuern. Steuern sind öffentliche Abgaben, die einmalig oder regelmäßig von den Steuerpflichtigen bezahlt werden müssen, damit ihr öffentliches Gemeinwesen ("Commonwealth"?) funktionieren kann. Wer wann, wieso und wie viel zu bezahlen hat, legt das Steuerrecht gesetzlich fest. Als Beurteilungsmaßstab steuerpflichtiger Unternehmen dienen die Bilanzen. Für die Steuerzahlungen schuldet der Staat heute seinen finanziellen Leistungsträgern sein ordnungsgemäßes Funktionieren. Individuelle Ansprüche regelt das Steuerrecht nicht – dafür wurden ggf. Sozial- und Arbeitsgesetze sowie staatliches Rentenrecht erlassen.
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Inhaltsverzeichnis |
Rechtshistorische Betrachtung
In religiös begründeten Herrschaftssystemen kamen Steuern entweder heiligen Opfergaben gleich oder sie waren bloße Schutzgelder. Steuern im säkular-juristischen Sinn gibt es erst seit Einführung des „gemeinen Pfennigs“ im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Interessanterweise wurde diese flächendeckende und damit reichsintegrative Steuer gerade während der Türkenkriege im 16. Jahrhundert von der westeuropäischen Christenheit akzeptiert. Diese „Türkensteuer“ war das erste staatsbildende Band zwischen allen Untertanen, allen Territorialgewalten und dem Römischen Reich. Sie war nach damaligem Verständnis Schutzgeld und Opfergabe zugleich.
Die adelige Ritterschaft des Römischen Reichs hatte sich lange geweigert, wie der „gemeine Mann“ an den Kaiser und das Reich Steuern zu bezahlen. Gemäß alter Tradition sahen sich die Ritter nur zum Dienst mit „Leib“ (Leibeigentum), Leben und Waffen im Kriegsfalle verpflichtet. Im Jahr 1542 n. Chr. gab die Ritterschaft dem zunehmenden Integrationsdruck aus dem Osten nach und solidarisierte sich zur steuerpflichtigen Reichsritterschaft, die damit einen säkularen europäischen Dachverband des Berufsstands der Krieger bildete. Das heilige Kreuzrittertum war formal am Ende. Es war die Zeit der Reformation und der Bauernkriege sowie der Gründung des Jesuitenordens zur Gegenreformation (1540 n. Chr.). Im Jahr 1543 n. Chr. erschien das revolutionäre Buch von Nikolaus Kopernikus (1473 - 1543) mit dem Titel „De revolutionibus orbis“, das das damals noch herrschende geozentrische Weltbild vollkommen umstürzte. Nur das Reichssteuerwesen und die kollektive Angst vor den muslimischen Türken hielt in dieser turbulenten Zeit das christliche Römische Reich formaljuristisch noch zusammen. An der christlichen Identität Europas - verkörpert durch zahlreiche juristisch unabhängige Kirchen - kann daher von Gebildeten eigentlich nicht mehr gezweifelt werden.
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u.v.a.
Siehe auch
Den Begriff Steuerrecht im internationalen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit fiscal" im französischen juristischen Web finden ("Droit fiscal" in Deutsch)
Den Begriff "Droit fiscal" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit fiscal" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit fiscal" im juristischen Web der Europäischen Union finden
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