Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Privatrecht > Deliktsrecht > Sittenwidrigkeit > Anspruchsgrundlage
Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als Delikt ist in § 826 BGB gesetzlich geregelt. Dieser Paragraph stellt eine säkulare Anspruchsgrundlage für Schadensersatz dar. Wer also einem anderen Menschen vorsätzlich Schaden zufügt, indem er oder sie gegen die guten säkularen Sitten in Deutschland verstößt, ist dem/der Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die "guten säkulären Sitten" sollten in Deutschland für alle Menschen in zahlreichen Muttersprachen öffentlich bekannt gemacht werden, damit Schäden gemeinsam verhindert werden können.
- Aufrechnung?
- Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns
- Wissensmanagementsystem
- Cyberhygiene!!!
Siehe auch
Den Begriff "sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" im deutschen juristischen Web finden
- Sittenwidrigkeit als Rechtsbegriff?
- Nachstellungen
- Zielperson
- Vorsatz
- Bedingter Vorsatz
- Hymenrekonstruktion
- Empörung
- Gute Sitten
- Durchbrechung der Rechtskraft
- Rechtsgeschäft
- Deliktsrecht
- Wiedergutmachungsverfahren
- Globale Marktbereinigung
- Raum
- Zeit
- Zeitraum
- Moralphilosophie
- Staatskirchenvertrag
- Carl Schmitt 1888 - 1985
- Notstand in Deutschland
- schwerer sittlicher Notstand im Kanonischen Recht
- Wiener Kreis
- "Christliches Sittengesetz" von Baden-Württemberg
- Fahrerflucht in Deutschland
- Recht der Nacheile