Schuldunfähigkeit (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Strafrecht > Kriminologie > Forensische Psychiatrie > Zurechnung
Die strafrechtliche Schuldunfähigkeit nach aufgeklärtem deutschem Recht wird in den §§ 19, 20 StGB gesetzlich geregelt und damit - bei Erwachsenen - der Forensischen Psychiatrie zur Begutachtung aufgegeben.
- Maßregelvollzug - Wo findet er statt?
- Sicherungsverfahren - wer oder was wird hier gesichert?
- Vollrausch - wann liegt er vor?
Sowohl die gerichtlich festgestellte Schuldunfähigkeit als auch die (noch) fehlende Strafmündigkeit schließen in Deutschland die strafrechtliche Schuld des/der Betroffenen aus.
Siehe auch
Den Begriff Schuldunfähigkeit im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Schuldunfähigkeit im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Schuldunfähigkeit im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff Schuldunfähigkeit im liechtensteinischen juristischen Web finden
Den Begriff Schuldunfähigkeit im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Schuld
- Kindschaft
- Strafmündigkeit in Deutschland
- Zurechnung
- Volljährigkeit
- Vormundschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1960
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Prozessbeteiligte in Deutschland
- Traumatherapie
- Versöhnung
- Forensische Psychiatrie
- Persönliche Begutachtung
- unerkannt Geisteskranker
- Rechtliche Betreuung
- Kriminologie
- Erweiterter Suizid
- actio libera in causa
- Akzessorietät der Teilnahme
- Strafe
- Strafgesetzbuch
- Irrtumslehre
- Erkenntnis
- Unrechtsanerkenntnis global
- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)