Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (eu)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Europäische Union > Gemeinschaftsrecht > Rechtsgrundsatz > Rechtsstaat > Justizielle Rechte > Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
Der allgemeine Rechtsgrundsatz des sogenannten Rechtsstaatsprinzips umfasst in der Europäischen Union folgende sieben Elemente:
- Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erhalten durch die staatliche Gewährung von Grundrechten persönliche Freiheitsräume im Staat, die sie kennen sollten.
- Gewaltenteilung ist ein verfassungsrechtliches Grundprinzip.
- Staatsgewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.
- Staatliches Handeln muss stets rechtlich bestimmt, voraussehbar und messbar sein (= Rechtssicherheit)
- Staatliche Gerichte bieten umfassenden Rechtsschutz und Verfahrenssicherheit.
- Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Regierung und der Staatsorgane liefert der Bürgerschaft Ratschläge und Warnungen für ihr praktisches Leben mit Hilfe der unabhängigen Medien.
Nationale Gesetzmäßigkeitsgrundsätze
Beispielhaft ist seit 1949 das deutsche Rechtsstaatsprinzip durch die Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet:
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten "Groben Unfug" 1969
- Deutscher Rechtsstaat
- Deutsches Rückwirkungsverbot
- strafbare Handlungen in Deutschland
u.a.
Siehe auch
Den Begriff Rechtsstaatsprinzip OR "Grundsatz der Gesetzmäßigkeit" im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Europäische justizielle Rechte
- Elektronischer Rechtsverkehr
- e-government
- Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
- Französisches Justizministerium
- Legalitätsprinzip
- Opportunitätsprinzip
- EU-Wahlbeobachter
- Internationaler ökumenischer Beobachter
- Grundsatz des Förderns in Deutschland
- Rechtsstaat
- Rule of law
- Rechtswege in Deutschland
- Rechtspflege in Europa
- Allgemeiner Rechtsgrundsatz in Europa
- Europäische Grundkataster-Erstellungsgesellschaft
- Rechtsklarheit
- Gesetzmäßigkeit
- Volkssouveränität