Rechtsanspruch (at)
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Rechtshistorische Betrachtung
Der heute in Deutschland und in der Europäischen Union geltende ‚Rechtsanspruch‘ als juristische Grundlage für eine Klage vor dem jeweils zuständigen Gericht wurde – als Rechtsfortbildung in der Rechtspraxis – ausgehend von der römisch-rechtlichen „actio“ nach und nach durch deutsche Reichsjuristen aus der Imagination des abstrakten Rechts entwickelt. Der kaiserliche Gardepräfekt Julius Paulus aus dem 3. Jahrhundert nach Christus hatte vor allem den Westgoten und Burgundern folgende Juristenweisheit hinterlassen: „Qui actionem habet ad rem recuperandam, ipsam rem habere videtur.“
Übersetzt in die deutsche Juristensprache bedeutet diese Erkenntnis, dass jemand, der einen Rechtsanspruch darauf hat, eine Sache wiederzuerlangen, vom Gesetzgeber so behandelt werden kann, als besitze er die Sache selbst (= fingierter Eigenbesitz). Diese Rechtsfortbildung ermöglicht heute den deutschen Juristen die Vollstreckung in den Rechtsanspruch selbst – statt in die Sache. Die Übergabe der Sache kann nun durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs erledigt werden. Jedoch gelten heute alle Menschen - auch Ehefrauen und Kinder - im Völkerrecht nicht mehr als Sachen, d.h. Sklaven ...
Die juristische Grenze des zulässigen juristischen Enteignungsprozesses bestimmt bzw. markiert – ganz majestätisch – das deutsche Urheberpersönlichkeitsrecht. Denn der Schöpfer oder die Schöpferin eines geschützten Werkes bleibt nach der Monistischen Theorie mit seinem/ihrem vom funktionierenden Rechtsstaat verliehenen Urheberrecht aus Deutschland stets verbunden …
Siehe auch
Den Begriff droit im österreichischen juristischen Web finden