Recht auf Wahrung der Werkintegrität (de)
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Deutschland > Privatrecht > Urheberrecht > Urheberpersönlichkeitsrecht > Rechtsanspruch > Kunst und Recht > präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Das deutsche Recht auf Wahrung der Werkintegrität ist in § 14 UrhG gesetzlich geregelt. Demnach hat die Urheberin und/oder der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihres/seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, ihre/seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Das lateinische Adjektiv 'integer' wird mit unberührt, unangetastet, rein, unbefleckt, unbescholten, unverdorben, unbestechlich, ehrlich, redlich, unversehrt oder ungeschmälert ins Deutsche übersetzt.
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Siehe auch
Den Begriff "Entstellung des Werkes" im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Urheberrecht Werkintegrität im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Urheberrecht "Bewahrung des Werkes" im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit au respect de son œuvre" im französischen juristischen Web finden ("Droit au respect de son œuvre" in Deutsch)
Den Begriff "Droit au respect de son œuvre" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit au respect de son œuvre" im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff "Droit au respect de son œuvre" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit au respect de son œuvre" im schweizerischen juristischen Web finden
- Urheberpersönlichkeitsrecht
- Verbot
- Kunst und Recht
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Forschungsdesign
- präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Widerrufbarkeit
- Teleologische Auslegung von EU-Gesetzen
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