Rückwirkungsverbot (de)
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Das Rückwirkungsverbot in Deutschland ist in Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 StGB verfassungs- und strafrechtlich geregelt. Demnach kann eine Tat in Deutschland nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Siehe auch
Den Begriff Rückwirkungsverbot im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Rückwirkungsverbot im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Rückwirkungsverbot im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff Rückwirkungsverbot im juristischen Web der Europäischen Union finden