Pflegebedürftigkeit (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Sozialrecht > Rechtsanthropologie > Bedarf > Außergewöhnliche Belastung > Pflegebedürftigkeit > Sozialraumorientierung
Wer als pflegebedürftig gemäß deutschem Sozialrecht gilt, das regeln die §§ 14, 15 SGB XI.
Demnach sind natürliche Personen pflegebedürftig im Sinne des deutschen Sozialgesetzes, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
- Alltagskompetenzeinschränkung
- Ambulanter Pflegedienst
- Anschlussrehabilitation
- erlaubnispflichtige Pflegeeinrichtung
- "Homecare"
- Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG)
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) 1966
- Personensorge
- Pflegebedürftigkeitsrichtlinien
- Pflegeberater
- Pflegehilfsmittelverzeichnis
- Pflegesachleistung
- Pflegestufe
- Rehabilitation vor Pflege!
- Selbstbestimmungsrecht
- sexuelle Belästigung?
- Todesangst
- Vollzeitpflege
Siehe auch
Den Begriff Pflegebedürftigkeit im deutschen juristischen Web finden
- Pflegebedürftigkeit
- Sozialraumorientierung
- Internationales Fallrecht
- Pflegestufe
- kommunaler Pflegestützpunkt
- Soziale Pflegeversicherung
- Rehabilitationsdienst
- deutsches Sozialrecht
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