Parteiverbotsverfahren (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
Version vom 18. März 2021, 16:48 Uhr von Elsa (Diskussion | Beiträge)
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Das Parteiverbot ist gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zulässig bzw. geboten.
Das gerichtliche Parteiverbotsverfahren ist in den §§ 43 - 47 BVerfGG gesetzlich geregelt.
- SRP-Verbot 1952 (= rechtsextreme deutsche Partei)
- KPD-Verbotsurteil 1956 (= linksextreme deutsche Partei)
Nach vollstrecktem Parteiverbot in Deutschland ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen an Stelle der verbotenen Partei weiter verfolgen (= Ersatzorganisation). Dies ist im deutschen Gesetz über die politischen Parteien so geregelt.
Siehe auch
Den Begriff Parteiverbot UND Verfahren im deutschen juristischen Web finden
- Deutsche Politische Partei
- Rechenschaftsberichte
- Staatsschutzsachen in Deutschland
- Politische Stiftungen
- Europäische Politische Partei
- Europäischer Rechtsextremismus
- Bundesverfassungsgericht
- Parteiverbot in Deutschland
- Vereinsverbot
- Historisches Gibellinenverbot
- historisches Ermächtigungsgesetz 1933
- Wachverfehlungen der Deutschen Bundeswehr
- Staatspartei