Parteischiedsgericht (de)
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Parteischiedsgerichte sind grundlegend in § 14 PartG geregelt. Gemäß Absatz 4 muss eine Schiedsgerichtsordnung als Satzungsrecht erlassen werden, um den Beteiligten im Einzelfall rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Möglichkeit zur Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit als Rechtsgrundsätze zu gewährleisten.
Siehe auch
Den Begriff Parteischiedsgericht im deutschen juristischen Web finden
- Willensbildung in politischen Parteiorganen
- Europäische Mediationsrichtlinie
- "Besorgnis der Befangenheit" auf Deutsch
- Willkür
- arbitrium brutum
- Parteiorganisation
- Mitgliedschaft
- Ehrenamtlicher Richter
- Gesellschaftliche Laiengerichte der DDR
- Innere Ordnung der politischen Partei
- Befähigung zum Richteramt in Deutschland
- Politische Partei
- Parteiprogramm
- Mitgliedsbeitrag
- Parteivorstand
- Politische Willensbildung
- Willenserklärung als deutscher Rechtsbegriff
- Publizitätsgebot
- Schiedsgericht
- Kammergerichtbarkeit
- Sportschiedsgerichtsbarkeit
- Berufsgerichtsordnungen
- Kirchengericht
- Grundgesetz
- Rechtssicherheit in Deutschland
- Piratenpartei
- Narrengericht