Parteienstatus (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Verfassungsrecht > Politische Partei
Mit seinem Beschluss BVerfGE 4,27 erklärte das Plenum des Bundesverfassungsgerichts am 20. Juli 1954 dem deutschen Staatsvolk und allen, die es seither wissen wollen, den verfassungsrechtlichen und verfassungsprozessualen Status der politischen Parteien in Deutschland. Das Plenum bildet sich aus beiden Senaten der deutschen Verfassungsrichter bzw. –richterinnen.
In Deutschland zugelassene politische Parteien sind in das Verfassungsgefüge des Deutschen Grundgesetzes inkorporiert. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG werden Parteien als Willensbildungsorgane des Staatsvolkes aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vergleiche: Ritterschlag). Sie bilden durch ihre Mitglieder und Sympathisanten integrierende Bestandteile des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens.
Wenn Parteien in diesem Sinne tätig werden und um ihre Rechte kämpfen, die sich aus der besonderen Funktion im Verfassungsleben ergeben, dann bestimmt ihre organschaftliche Qualität auch die Form des Rechtsbehelfs. Politische Parteien können (nur) im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Recht einklagen. Art. 38 GG ist in § 90 BVerfGG einschränkend auszulegen.
Eine Ausnahme von dieser Regel bildet jedoch der Fall einer Ungleichbehandlung im Bereich der Wahlwerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Hier ist den politischen Parteien der Weg der Verfassungsbeschwerde eröffnet (siehe: BVerfGE 7,99).
Siehe auch
Den Begriff "BVerfGE 4, 27" im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "BVerfGE 7, 99" im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Parteienstatus im deutschen juristischen Web finden