Nutzungspfand (de)
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Das Nutzungspfand ist in § 1213 BGB gesetzlich geregelt. Demnach ist der so vertraglich gestellte Pfandgläubiger berechtigt und gemäß § 1214 BGB verpflichtet, die möglichen Nutzungen aus dem Pfand selbst zu ziehen und korrekt abzurechnen.
Siehe auch
Den Begriff Nutzungspfand im deutschen juristischen Web finden