Notwehrlage (de)
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Eine sogenannte Notwehrlage nach deutschem Strafrecht (§ 32 Abs. 2 StGB) besteht bei einem gegenwärtigen, rechtwidrigen Angriff auf ein persönliches Individualrechtsgut, d.h. bei einem solchen Angriff auf einen (gutwilligen) Menschen durch einen (ggf. böswilligen oder psychisch kranken) Menschen.
Als rechtmäßige und daher straffreie Notwehrhandlung gilt in Deutschland die zur Abwehr dieses Angriffs erforderliche, aber mildeste Verteidigung. Bei übertriebener Abwehr, z.B. im Affekt, spricht man von einem Notwehrexzess.
Siehe auch
Den Begriff Notwehrlage im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Notwehrlage im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Notwehrlage im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff Notwehrlage im juristischen Web der Europäischen Union finden