Notparlament des Landes (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
Dieser Beitrag ist ein Entwurf betreffend das deutsche Recht. Ihr könnt Eure juristischen Kenntnisse durch Bearbeitung mitteilen. Ihr könnt auch die Suchemaschine benutzen… '
|
Deutschland > Öffentliches Recht > Verfassungsrecht > Innerer Notstand > Parlamentsausschuss
Wenn das Landesparlament eines deutschen Gliedstaates aus bestimmten Gründen keine ordnungsgemäßen Versammlungen abhalten kann, dann nimmt ein Ausschuss dieses Landesparlaments als ‚Notparlament‘ die Rechte des Landesparlaments in verfassungsgemäß eingeschränktem Umfang vorübergehend wahr.
Anlässe für ein Notparlament können sein:
- drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes
- drohende Gefahr für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung
- Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls
Für Baden-Württemberg regelt der Artikel 62 der Landesverfassung die mögliche Einrichtung eines Notparlaments mit seinen eingeschränkten Befugnissen.
Siehe auch
Den Begriff Notparlament im deutschen juristischen Web finden