Nolens volens
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Der lateinische Ausdruck 'nolens volens' bedeutet halb nicht wollend und halb wollend, d.h. innerlich zerrissen sein bei einer subjektiv schwierigen Willensentscheidung. Viele Menschen kennen diesen Gefühlszustand, wenn ihr "Bauch" etwas anderes will als ihr "Kopf".
Das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland hat der "Spaßerklärung", d.h. dem Willensstimulus, folgende juristische Textform gegeben: "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig."
Rechtssoziologisch betrachtet geht es hier um Spiele, die - wenn sie von der Zielperson nicht erkannt werden - in Ernst übergehen können und damit formallogisch als Spiel enden ... --> Blutzeugen der Menschheit
- actio per sacramentum
- Deutsch-deutscher Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
- "Innere Mission" in Deutschland
- vis maior
Siehe auch
Den Begriff "nolens volens" im weltweiten juristischen Web finden
Den Begriff "nolens volens" im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "nolens volens" im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff "nolens volens" im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff "nolens volens" im italienischen juristischen Web finden
- Den Begriff "nolens volens" im portugiesischen juristischen Web finden
- Den Begriff "nolens volens" im spanischen juristischen Web finden
Den Begriff "nolens volens" im französischen juristischen Web finden ("nolens volens" in Deutsch)
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