Nichteheliches Kind (de)
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Nichteheliche Kinder sind in Deutschland seit 1998 gemäß Art. 6 Abs. 5 GG den ehelichen Kindern verfassungsrechtlich gleichgestellt. Sie besitzen eigene Rechtsansprüche gegenüber beiden Eltern. Nötigenfalls hilft bei Minderjährigen der deutsche Rechtsstaat, z.B. durch eine Beistandschaft. Deutsche Grundrechte besitzen nur Kinder mit der deutschen Staatsbürgerschaft.
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- Dina
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Siehe auch
Den Begriff nichtehelich UND Kind im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "enfant naturel" im französischen juristischen Web finden ("enfant naturel" in Deutsch)
Den Begriff "enfant naturel" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "enfant naturel" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "enfant naturel" im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Kindschaft
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- Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz
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