Menschenwürde-Urteil (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Verfassungsrecht > Menschenwürde > Richterrecht
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündete am 15.12.1970 sein knappes Mehrheitsurteil BVerfGE 30,1 (5:3 Richterstimmen) zum deutschen Rechtsverhältnis zwischen Gesetzesvollstreckung, d.h. Exekutive und staatlichem Menschenwürdeschutz.
Aus der die deutsche Nationalitätsempfindung tiefgreifend erschütternden Unrechtserfahrung im NS-Regime erwuchs der Art. 1 GG als erste deutsche Verfassungsnorm. Mit der Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs. 3 GG wird Art. 1 GG bis heute formaljuristisch bzw. rechtslogisch abgesichert. Entscheidend ist beim unbestimmten Rechtsbegriff ‚Menschenwürde’ die juristische Auslegung im Einzelfall. Nur so können juristische Urteile über fallindividuelle Grundrechtsverletzungen von der Judikative getroffen werden.
Allgemeine Formeln für den Tatbestand der Verletzung von Menschenwürde, z.B. die Verobjektivierung von bestimmten Menschen oder Menschengruppen durch die Staatsgewalt (= asymmetrische Beziehung), können nur Richtungsweisungen sein, da sich viele Menschen selbst zum Objekt der Macht machen (= „heiliges“ Opfertum, z.B. Selbstmordattentäter). Sowohl religiöse Riten, Beschneidungssitten als auch sexuelle Praktiken haben die Menschen über Jahrtausende auf diese Verhaltensmuster geprägt. Veränderungen der Sozialisierung zur Entviktimisierung dauern bekanntlich Generationen …
Durch die Unterwerfung der rebellierenden Individuen sichert der Staat mit seinem Recht seit Beginn der Menschheitskulturen seine staatliche Ordnung, d.h. seinen eigenen Zweck. Eine Verletzung der Menschenwürde aus Sicht des Staates ist daher vom jeweiligen Rechtsraum abhängig, d.h. relativ. Eine andere Betrachtungsweise würde die Staatssouveränität formallogisch in Frage stellen.
Wird ein Mensch durch die Staatsgewalt einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität grundsätzlich in Frage stellt, oder stellt diese Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen als Gattungswesen dar, dann liegt eine Grundrechtsverletzung und Verfassungswidrigkeit vor. Wird deutsche Exekutive (wieder) zum praktischen Ausdruck der Verachtung des Wertes, der allen Menschen kraft ihres Personseins zukommt, dann behandelt der deutsche Staat Menschen verächtlich und verletzt so sich selbst!!!
Der deutsche Rechtsstaat wird vor allem durch seine Beamtinnen und Beamten mit Amtswürde persönlich vertreten ...
Siehe auch
Den Begriff Menschenwürdeurteil im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "BVerfGE 30, 1" im deutschen juristischen Web finden
- Menschenwürde allgemein
- Sozialisation
- Zivilisation
- Öffentliche Ordnung
- Rechtssubjekt
- Deutsche Grundrechte
- Wesensgehaltsgarantie für Deutsche Grundrechte
- Drittes Geschlecht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2017
- Rechtsobjekt
- Menschenhandel
- Tauschhandel
- Rechtssoziologie
- Menschenwürde in der EU
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Bündnistreue der europäischen Mitgliedstaaten
- Europäische Präambel
- Glaubwürdigkeitslehre
- Persönlichkeitsverletzung
- Rechtsschutzanspruch in Deutschland
- Selbstbestimmungsrecht
- Freiheitsgrundrechte in Deutschland
- Logische Grenze der Auslegung
- Würdenträger in Deutschland
- Menschenweihehandlung