Kunstfreiheit (eu)
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Europäische Union > Satzungsrecht > Grundrechte > Recht und Kunst
Beim Begriff Kriegskunst kollidiert die Kunstfreiheit notwendigerweise mit dem Völkerrecht. Der Kunstbegriff muss daher zweigegliedert werden:
1. formaler Kunstbegriff; er ordnet menschliche Kunst vorher bestimmten Kunstkategorien zu. Fehlt die passende Kategorie, z.B. Kriegskunst, dann kann Krieg per Definition niemals Kunst und daher auch nicht frei sein.
2. prozessualer Kunstbegriff; er bewertet einen individuellen, ästhetischen Ausdruck fallbezogen. Hier wäre Kriegskunst im Idealfall zumindest möglich ...
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat den Kunstbegriff zur Rechtsprechung dreigegliedert:
1. formaler Kunstbegriff
2. materialer Kunstbegriff --> Kunsthandwerk in Deutschland
3. offener Kunstbegriff
Die Kunstfreiheit in Deutschland wird durch Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 GG garantiert. Sowohl Kunstwerke als auch Kunstwirkungen sind gemeint, d.h. auch die kommerzielle Nutzung von Kunst kann grundrechtlich geschützt sein. Es existieren jedoch zahlreiche verfassungsrechtliche Schranken durch Gesetze, z.B. für verbotene Pornografie, Misogynie, menschenverachtende Kriegskulte, Verletzungen von Eigentumsrechten anderer u.a.
Der Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine wertentscheidende deutsche Grundsatznorm dar.
Grundsätzlich gelten die rechtsphilosophischen bzw. rechtssoziologischen Erkenntnisse Platons aus dem vierten Jahrhundert vor Christus immer noch bzw. ewig:
"Erzählungen wie die Fesselung der Hera durch ihren Sohn, der Sturz des Hephaistos durch den Vater, als er seiner misshandelten Mutter helfen wollte, Götterkämpfe, wie sie Homer gedichtet hat, sind in unserem Staate nicht zuzulassen, ob sie nun nur sinnbildlich gemeint sind oder wörtlich. Denn der junge Mensch kann nicht beurteilen, was Sinnbild ist und was nicht, sondern was er in diesem Alter als Glaube erfasst, das pflegt unauslöschbar und unverändert zu bleiben. Deshalb muss aller Wert darauf gelegt werden, dass in den Erzählungen, die sie als erste hören, Zucht und Anstand aufs beste gewahrt werden." [1]
Religionsgeschichtliche Betrachtung
Die Kastration von Knaben zur Steigerung ihrer Sangeskunst stellt in Deutschland heute eine schwere Körperverletzung dar.
Fußnoten
- ↑ Platon, Der Staat, Zweites Buch, 17. Dialogteil, 378d – 378e, Verlag Philipp Reclam jun. GmbH & Co., Stuttgart 2001
Siehe auch
Den Begriff Kunstfreiheit im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff Kunstfreiheit AND "Europäische Union" -site:europa.eu im weltweiten juristischen Web finden
Den Begriff "freedom of art" im juristischen Web des Vereinigten Königreiches finden
Den Begriff "freedom of art" im Vereinigten Staaten juristischen Web finden
Den Begriff "freedom of art" im Kanadische juristischen Web finden
- Liniengleichnis
- Mephisto-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1971
- Reichskulturkammer
- Reichsmusikkammer
- Neues europäisches Unternehmen
- Klassifikation der Berufe in Deutschland
- Deutsche Künstlersozialkasse
- World Dance Alliance
- ars celebrandi
- Erziehungskunst
- Freie Internationale Universität
- Dreigliedriges Schulsystem
- Zweigliedriges Schulsystem
- Europäische Freiheitsrechte
- Europäische Forschungsfreiheit
- European Society for Aesthetics (ESA)
- Internationales Kommunikationsrecht
- Jugendschutz in Deutschland
- Jugenddelinquenz
- Charta der Grundrechte in der EU
- gesetzlich garantierte Freiheiten in Deutschland
- kommunale Verschönerungsvereine in Deutschland
- Ästhetik im Recht
- Recht und Kunst
- Politische Kunst