Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (de)
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Deutschland > Öffentliches Recht > Umweltrecht
Unter den Begriff Abfall sind bewegliche Sachen zusammengefasst, deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entledigt hat, entledigen will oder entledigen muss. Tiere sind gemäß § 90 a BGB keine Sachen!
Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ vom 27.09.1994 war folgendermaßen aufgebaut:
I. Allgemeine Vorschriften §§ 1 – 3 KrW-/AbfG
II. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger §§ 4 – 21 KrW-/AbfG
III. Produktverantwortung §§ 22 – 26 KrW-/AbfG
IV. Planungsverantwortung
1. Ordnung und Planung §§ 27 – 29 KrW-/AbfG
2. Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen §§ 30 – 36 KrW-/AbfG
V. Absatzförderung § 37 KrW-/AbfG
VI. Informationspflichten §§ 38 – 39 KrW-/AbfG
VII. Überwachung §§ 40 – 52 KrW-/AbfG
VIII. Betriebsorganisation und Beauftragter für Abfall §§ 53 – 55 KrW-/AbfG
IX. Schlussbestimmungen §§ 56 – 64 KrW-/AbfG
Das Gesetz ist im Jahr 2012 durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.
Siehe auch
Den Begriff Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im deutschen juristischen Web finden
- europäische Abfall-Rahmenrichtlinie
- Entsorgungsträger
- Abfallverzeichnis-Verordnung
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
- Sonderabfallverordnung
- Verpackungsverordnung
- Systembeteiligungspflicht
- deutsches Umweltrecht
- Deutsche Umweltdelikte
- Vermüllungsgefahr (global)
- globaler Müllhandel