Korrespondierender Kapitalwert (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Öffentliches Recht > Versicherungsrecht > Private Rentenversicherung > Rentenreform > Versorgungsausgleich
Der 'korrespondierende Kapitalwert' entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Dies ist in § 47 Abs. 2 VersAusglG so geregelt.
Siehe auch
Den Begriff korrespondierend Kapitalwert im deutschen juristischen Web finden