Kommune (de)
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Version vom 3. Dezember 2014, 12:04 Uhr
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Deutschland > Öffentliches Recht > Verfassungsrecht > Untere Verwaltungsbehörde
Das Wort Kommune kommt aus der Lateinischen Sprache. „commune“ bedeutet Gemeingut, Gemeinde, Staat. Tatsächlich war Kommune im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zunächst die Bezeichnung für die mächtigen italienischen Stadtstaaten des Mittelalters.
Im französischen Sprachraum wurde das Wort „Commune“ dann im Jahr 1871, dem Gründungsjahr des Deutschen Reiches, zur Bezeichnung der Frühlingserhebung des Volkes in Paris verwendet.
In der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet man mit Kommune heute die öffentlich-rechtliche, d.h. säkulare Gemeinde als juristische Person. Ihr Selbstverwaltungsrecht wird in Art. 28 GG verfassungsrechtlich bzw. staatlich garantiert.
Links
Siehe auch
Den Begriff Kommunalverwaltung OR Rathaus im deutschen juristischen Web finden
- Stadtmuseum
- Untere Verwaltungsbehörde
- Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
- Kommunaler Eigenbetrieb
- Kommunales Informationssystem
- Kommunale Selbstverwaltung
- Kämmerei
- Entflechtungsvereinbarung
- gesetzesfreie Verwaltung
- Bürgerorientierte Verwaltungsstruktur
- Rechtsaufsichtsbehörde
- Eingemeindung
- Städtepartnerschaft
- Gebietskörperschaft
- Kommunalrecht
- Kommunalwahl
- Deutsche Verfassungsgeschichte
- Kirchliche Selbstverwaltung
- Familienpflege
- Schweizer Kommune