Kirchensteuer (de)
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Die verfassungsrechtliche Grundlage für den automatisierten Einzug der Kirchensteuer oder der Kultussteuer durch die Finanzämter ist der Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung, der dank des Art. 140 GG weitergilt. Die Finanzdienstleistung des Gliedstaates wird durch den Einbehalt eines Teils der Steuern (z.B. 3 %) vergütet.
- Amtliche Anweisung in Deutschland
- Berufsständische Versorgungseinrichtung
- Buchführungspflicht
- Evangelische Bank
- Heterodoxie
- Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- Landeskirchen
- Steuerabzugsverfahren
- steuerliche Zusammenveranlagung
Siehe auch
Den Begriff Kirchensteuer im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff kerkbelasting im Niederlanden juristischen Web finden
Den Begriff "church tax" im juristischen Web des Vereinigten Königreiches finden
Den Begriff "church tax" im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff impôt ecclésiastique im französischen juristischen Web finden (impôt ecclésiastique in Deutsch)
Den Begriff impôt ecclésiastique im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff impôt ecclésiastique im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff impôt ecclésiastique im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Geistlichkeit
- Vatikanische Diözesanrichter
- Zehntscheuer
- Kirchenrecht
- freiwilliges Kirchgeld statt staatlich abgeführter Kirchensteuer
- creditor
- Kirchliche Selbstverwaltung
- Kirchliches Rechenzentrum
- Kirchenregisteramt
- Beitragspflicht
- Steuer
- Deutsche Gemeinschaftsteuern
- Deutsches Steuerrecht
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, z.B. deutsche Kirchen
- Konkordat zwischen Deutschland und der Katholischen Kirche
- Religionszugehörigkeit
- Steuerzahler*innen in Deutschland
- Kommunale Gemeindesteuern
- Kommunaler Zweckverband
- Gewaltenverschränkung in Europa
- Polnisches Steuerrecht
- Polnischer Zloty