Juristischer Vergleich (de)
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− | Gemäß [[BGB:779|§ 779]] [[Bürgerliches Gesetzbuch (de)|BGB]] ist ein Vergleich ein '''Vertrag''', durch den der Streit oder die Ungewissheit der [[Partei vor Gericht (de)|Parteien]] über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. | + | Gemäß [[BGB:779|§ 779]] [[Bürgerliches Gesetzbuch (de)|BGB]] ist ein Vergleich ein '''Vertrag''', durch den der Streit oder die Ungewissheit der [[Partei vor Gericht (de)|Parteien]] über ein [[Rechtsbeziehung|Rechtsverhältnis]] im Wege '''gegenseitigen Nachgebens''' beseitigt wird. |
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* [[Anwaltlicher Vergleich (de)|Anwaltsvergleich]] | * [[Anwaltlicher Vergleich (de)|Anwaltsvergleich]] | ||
* [[Gerichtlicher Vergleich (de)|Gerichtlicher Vergleich]] | * [[Gerichtlicher Vergleich (de)|Gerichtlicher Vergleich]] | ||
+ | * [[Vergleichbarkeit (de)|Vergleichbarkeit]] | ||
+ | * [[Gegenseitiger Vertrag (de)|gegenseitiger Vertrag]] | ||
* [[Vollstreckungstitel (de)|Vollstreckungstitel]] | * [[Vollstreckungstitel (de)|Vollstreckungstitel]] | ||
+ | * [[Staatskirchenvertrag (de)|Staatskirchenvertrag]] |
Aktuelle Version vom 3. August 2017, 11:29 Uhr
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Deutschland > Privatrecht > Schuldrecht
Der sogenannte Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik stellt einen juristischen Vergleich auf Völkerrechtsebene dar.
Gemäß § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
[Bearbeiten] Siehe auch
Den Begriff "juristischer Vergleich" im deutschen juristischen Web finden