Juristischer Vergleich (de)
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− | Gemäß [[BGB:779|§ 779]] [[Bürgerliches Gesetzbuch (de)|BGB]] ist ein Vergleich ein '''Vertrag''', durch den der Streit oder die Ungewissheit der [[Partei vor Gericht (de)|Parteien]] über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. | + | Gemäß [[BGB:779|§ 779]] [[Bürgerliches Gesetzbuch (de)|BGB]] ist ein Vergleich ein '''Vertrag''', durch den der Streit oder die Ungewissheit der [[Partei vor Gericht (de)|Parteien]] über ein Rechtsverhältnis im Wege '''gegenseitigen Nachgebens''' beseitigt wird. |
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* [[Gerichtlicher Vergleich (de)|Gerichtlicher Vergleich]] | * [[Gerichtlicher Vergleich (de)|Gerichtlicher Vergleich]] | ||
* [[Vergleichbarkeit (de)|Vergleichbarkeit]] | * [[Vergleichbarkeit (de)|Vergleichbarkeit]] | ||
+ | * [[Gegenseitiger Vertrag (de)|gegenseitiger Vertrag]] | ||
* [[Vollstreckungstitel (de)|Vollstreckungstitel]] | * [[Vollstreckungstitel (de)|Vollstreckungstitel]] | ||
* [[Staatskirchenvertrag (de)|Staatskirchenvertrag]] | * [[Staatskirchenvertrag (de)|Staatskirchenvertrag]] |
Version vom 3. August 2017, 11:27 Uhr
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Deutschland > Privatrecht > Schuldrecht
Der sogenannte Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik stellt einen juristischen Vergleich auf Völkerrechtsebene dar.
Gemäß § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Siehe auch
Den Begriff "juristischer Vergleich" im deutschen juristischen Web finden