Jugendgericht (de)
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Deutschland > Verfassungsrecht > Strafrecht > Jugendstrafrecht
Das sogenannte Jugendgerichtsverfahren ist gemäß § 48 JGG nicht öffentlich - aus Rücksicht auf die Jugendlichen. Das Gericht besteht gemäß § 33 Abs. 2 JGG aus dem Jugendrichter, dem Jugendschöffengericht und der Jugendkammer.
- Beistand in Deutschland
- Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen
- Vorbewährung?
Siehe auch
Den Begriff Jugendgericht im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "tribunal des mineurs" im französischen juristischen Web finden ("tribunal des mineurs" in Deutsch)
Den Begriff "tribunal des mineurs" im belgischen juristischen Web finden
Den Begriff "tribunal des mineurs" im luxemburgischen juristischen Web finden
Den Begriff "tribunal des mineurs" im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff "Juvenile court" im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Jugendrichter
- Einstellung des Verfahrens
- Jugendstrafe
- Jugendgerichtshilfe
- Deutscher Jugendgerichtstag
- Haus des Jugendrechts
- Öffentliches Recht in Deutschland
- Schöffengericht
- Strafmündigkeit
- Erziehungsmaßregel
- Jugendgerichtsgesetz
- Strafgericht
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Jugendhilfe
- Jugendschutz
- Französisches Jugendgericht
- Internationaler ökumenischer Beobachter