Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (de)
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Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt in seinem § 1 UWG seinen eigenen Zweck, d.h. den Sinn dieses Gesetzes. Demnach ist der Gesetzeszweck der Schutz von Mitbewerbern, aber auch der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie aller sonstigen Marktteilnehmer vor „unlauterem“ Wettbewerb. Der Zweck des UWG ist also auch der Verbraucherschutz bzw. die Verbraucherwohlfahrt.
In der juristischen Praxis der Bundesrepublik Deutschland hat der grundrechtliche Schutz der Individualsphäre Vorrang gegenüber dem exzessiven wirtschaftlichen Gewinnstreben der naturgemäß egoistischen Marktteilnehmer.
Fallbeispiel: Die Traditionelle Europäische Medizin verlor den Wettbewerb gegen die Evidenzbasierte Medizin.
Die erste Weltwirtschaftskrise von 1929 hatte als Reaktion im aufkommenden NS-Staat das Zwangskartellgesetz vom 15. Juli 1933 nach sich gezogen. Dieses Gesetz hatte damals zu einer übermäßigen Konzentration der deutschen Reichswirtschaft geführt, die durch die alliierten Besatzungsmächte im Jahr 1947 gesetzlich wieder rückgängig gemacht werden musste.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde diese Konzentration der Nationalsozialistischen Parteidiktatur als Staatswirtschaft im Sozialismus beibehalten und erst nach der Deutschen Wiedervereinigung durch die sogenannte „Treuhand“-Behörde mittels Privatisierung der Staatsbetriebe aufgelöst.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist folgendermaßen gegliedert:
1. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 – 7 UWG
2. Rechtsfolgen §§ 8 – 11 UWG
3. Verfahrensvorschriften §§ 12 – 15 UWG
4. Strafvorschriften §§ 16 – 19 UWG --> siehe auch Computerstraftaten und Straftaten gegen den Wettbewerb
- Strafbare Werbung
- Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- Verwertung von Vorlagen
- Verleiten und Erbieten zum Verrat
5. Schlussbestimmungen §§ 20 – 22 UWG
Das UWG regelt den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft Europas im Interesse der Wettbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer. Es gibt die „Spielregeln“ für faires Marktverhalten vor. Es ist ein Sonderdeliktsrecht.
Siehe auch
Den Begriff Zwangskartellgesetz im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Treuhand UND Behörde im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb OR UWG im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Richtlinie 84/450/EWG im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff Richtlinie 2000/31/EG im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff Richtlinie 2002/58/EG im juristischen Web der Europäischen Union finden
Den Begriff "Loi sur la répression de la concurrence déloyale" im französischen juristischen Web finden ("Loi sur la répression de la concurrence déloyale" in Deutsch)
Den Begriff "Act on Unfair Competition" im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Wettbewerb
- Ekbatana = Feministische Ökonomie
- Sponsoringverbot
- Carl Schmitt 1888 - 1985
- Steckbrief
- Wettbewerbszentrale
- Marktanteil
- Monopolelite
- Staatliche Handelsmonopole in der EU
- Wettbewerbsneutralität
- Teilnahmewettbewerb innerhalb Deutschlands
- Teilnahmewettbewerb innerhalb der EU
- Globaler Teilnahmewettbewerb
- Geheimnisschutz
- Buchpreisbindung
- Geheimnisverrat
- Irreführende Werbung
- deutsches Wettbewerbsrecht
- Berufsfreiheit in Europa
- Gewerbeuntersagung
- Gewerblicher Rechtsschutz in Deutschland
- Kartellrecht
- Unlauterer Wettbewerb global