Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (de)
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Deutschland > Privatrecht > Gewerblicher Rechtsschutz
Das nun gesamtdeutsche Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen vom 22.10.1987 schützt dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (= Topographien) mit Eigenart. Der Schutz erstreckt sich nicht auf die der Schaltkreisentwicklung zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in dem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche. Das Gesetz ist folgendermaßen gegliedert:
I. Der Schutz der Topographien §§ 1 – 11 HalblSchG
Eine schützbare Topographie mit Eigenart zeigt ihr Ergebnis der geleisteten geistigen Arbeit nicht nur durch die bloße Nachbildung einer anderen Topographie. Außerdem ist sie nicht alltäglich.
II. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes §§ 12 – 16 HalblSchG
III. Änderung anderer Gesetze §§ 17 – 25 HalblSchG
IV. Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 26 - 28 HalblSchG
Siehe auch
Den Begriff Halbleiterschutzgesetz OR "Schutz der Topographien" im deutschen juristischen Web finden