Germanisches Recht
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Version vom 21. Januar 2021, 16:39 Uhr
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Deutschland > Rechtsgeschichte > Indogermanische Sprachen > Einführung ins Germanische Recht
Germanisches Recht ist der Sammelbegriff für einige unter und während der Römischen Herrschaft aufgeschriebene Stammesrechte der halbsesshaften Germanen. Da die Germanen keine eigene Schriftsprache entwickelt haben (außer den Runen als Ritualzeichen), konnte das germanische Gewohnheitsrecht erst durch das römische Vorbild – meist in Latein – der Nachwelt überliefert werden. Aus diesem Grund kann auch eine gewisse Rezeption von Römischem Recht von Anfang an nicht ausgeschlossen werden.
Einige der schriftlich überlieferten germanischen Stammesrechte sind:
- Common law der Angeln und/oder Sachsen
- „lex Romana Visigothorum“ der Westgoten (Spanien und Südfrankreich) --> Toulouse, Ulfilas
- „Edictum Theodorici“ der Ostgoten (Italien) --> Ravenna, Florenz
- „lex Salica“ der Salischen Franken (Belgien und Nordfrankreich)
- Brigaden - Wer kämpft?
- „lex Frisionum“ der Friesen (Norddeutschland, Friesische Inseln)
- „lex Thuringorum“ der Thüringer (Mitteldeutschland) --> Chronik
- „lex Saxonum“ der Sachsen (Ostdeutschland); wurde unter Stauferkaiser Friedrich II. als Sachsenspiegel neu als 'Landesrecht' erlassen; bekanntlich sind die Sachsen auch nach England aus- bzw. eingewandert (= "Angelsachsen")
- „lex Alamannorum“ der Alamannen (Süddeutschland und Schweiz) --> Waldschadensbericht; Operation Walküre
- „lex Baiuvariorum“ der Bayern (Südostdeutschland und Österreich) --> Awarenkrieg, Frieden von Pressburg 1805; Bayerische Revolution
Bei den Germanen bildeten Verwandtschaftsgruppen die Grundlage und den Zusammenhalt des jeweiligen Stammesverbands. Es gab jedoch auch Haussklaverei zur „Integration“ von rechtlosen Gefangenen aus fremden Stämmen. Erst innerhalb des Römischen Reiches wurde zunehmend stammesübergreifend dynastisch geheiratet – meist als friedensstiftende Maßnahme (= Ehevertrag).
Das Germanische Recht kannte wohl schon immer „Volksversammlungen“ als weltliche Rechtsprechungsorgane. Sie markieren den Beginn eines öffentlichen Strafrechts im Gegensatz zu den geheimen Feme- oder Sendgerichten unter religiöser Oberherrschaft (Theokratie). Bei den Germanen konnte der jeweilige König bzw. Stammesfürst nicht allein entscheiden. Er war vor allem oberstes Exekutivorgan seines Stammes. Die „Volksversammlung“, germanisch „Thing“ genannt, musste sich als kollektive Judikative über ihr Urteil einigen – früher wie heute oft ein schwieriger und langwieriger Prozess. Deshalb gab es im praktischen Leben private Rache, Blutrache, Brudermord und Stammesfehden, die auf der sogenannten „Walstatt“, d.h. auf dem germanischen Schlachtfeld ausgetragen wurden. Wer dort überlebte, das entschieden „die Götter“, die "Walküren" und/oder die Engel (= Götterboten). Die überlebenden Fürsten wurden anschließend (von ihnen) zu Königen „von Gottes Gnaden“ gekrönt, d.h. zu Kaisern gemacht. Das Kaisertum ist aus rechtsphilosophischer Sicht die vom jeweiligen Volk gespielte Synthese (= Projektion) von religiöser und weltlicher Staatsgewalt - in einer natürlichen Person volkswillentlich vereinigt = Inselheld.
Dieses archaische (heidnische) Gewohnheitsrecht war der Ursprung des antiken (christlichen) Gottesgnadentums als Rechtsbegründung. Erst die Europäische Aufklärung konnte diese pseudowissenschaftliche Rechtsauffassung mit der Methodenlehre des Rechts (hoffentlich) endgültig abschaffen.
Siehe auch
Den Begriff “Germanisches Recht“ im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit coutumier germanique" im französischen juristischen Web finden ("Droit coutumier germanique" in Deutsch)
Den Begriff "German law" im juristischen Web des Vereinigten Königreiches finden
- Römisch-germanisches Recht
- Einführung ins Germanische Recht
- Hethiterreich
- Indogermanische Sprachen
- Algonkinsprachen
- Internationale Zeitrechnung
- Freitagsgebet
- Britische Währung
- Liturgiesprachen
- Monogamie
- Authentische Sprachen in der Europäischen Union
- Dreifaltigkeit
- Karolingische Bildungsreform
- Westfälischer Frieden
- Otto von Gierke
- Windscheid, Bernhard
- Collegium Germanicum
- Tiersakrament
- Todessakrament
- Römisches Recht
- Feudalistische Observanz
- Verfassungsdurchbrechung
- Gesamthand als germanischer Rechtsbegriff
- Rechtsgeschichte
- Stammesgewohnheitsrecht
- Panslawismus
- eingeborenes Volk
- Pfand