Folgerecht des Urhebers (de)
aus jurispedia, das gemainsame Recht
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Deutschland > Privatrecht > Urheberrecht
Das Folgerecht, das das deutsche Urheberrechtsgesetz dem Bildenden Künstler, der Bildenden Künstlerin und dem Urheber oder der Urheberin eines Lichtbildwerkes per Gesetz verleiht, ist in § 26 UrhG geregelt.
Siehe auch
Den Begriff Folgerecht UND Urheberrecht im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff "Droit de suite" im französischen juristischen Web finden ("Droit de suite" in Deutsch)
- Deutscher Rechtsanspruch
- Deutsches Stufensystem der Verwertungsrechte
- Deutscher Verwertungsvertrag
- Deutsches Gemäldemuseum
- Deutsche Rechtsverwertungsgesellschaft
- Deutsches Urheberrecht
- Deutsches Urheberrechtsgesetz
- Deutsches Künstlerrecht
- Deutsches Internetfolgerecht
- Ausübender Künstler
- Gefolge
- Digitale Nachlassverwaltung
- Deutsches Filmordnungsrecht
- Internationales Farbordnungssystem