Flaggenstaat (int)
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Die völkerrechtlichen Pflichten von Flaggenstaaten sind in Art. 94 des Internationalen Seerechtsübereinkommens geregelt. In der Regel sind damit die Hoheitsgewalt und Kontrolle gemeint, die die Staaten in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die die jeweilige Nationalflagge führenden Schiffe ausüben (müssen). Bei der sogenannten "Staatstrauer" werden gerne die betroffenen Nationalflaggen auf "Halbmast" gezeigt ...
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u.v.a.
Siehe auch
Den Begriff Flaggenstaat im internationalen juristischen Web finden
Den Begriff Flaggenstaat im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff Flaggenstaat im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff Flaggenstaat im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff pavillon état im französischen juristischen Web finden (pavillon état in Deutsch)
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