Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (de)
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Zur nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz wurde im wiedervereinigten Deutschland das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht erlassen. Das Gesetz ist folgendermaßen gegliedert:
Anwendungsbereich § 1 FernUSG
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage unter bestimmten Bedingungen erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten.
I. Fernunterrichtsvertrag §§ 2 – 10 FernUSG
II. Veranstaltung von Fernunterricht §§ 12 – 18 FernUSG
III. Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten §§ 19 – 21 FernUSG
IV. Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften §§ 24 – 28 FernUSG
Siehe auch
Den Begriff Fernunterrichtsschutzgesetz OR "Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht" im deutschen juristischen Web finden
- Hochschulverbund Distance Learning
- Backbone-Topologie in Deutschland
- Fernlehre in Europa
- eScience
- e-health
- Radio Vatikan
- Vatikanische Zensur
- Kirchenzensur in Deutschland
- Anbieterkennzeichnung
- Europäischer Verbraucherschutz
- International anerkanntes Hochschulradio
- Bildungsprämie für Deutschland
- Bildungszeitgesetz
- subjektive Pflicht zur Weiterbildung