Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (de)
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Das 'Erweiterte polizeiliche Führungszeugnis' gilt v.a. in Internaten und Jugendheimen in Deutschland seit 2010 als Einstellungsvoraussetzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort. In diesem Führungszeugnis wird amtlich - nicht kirchen- oder religionsrechtlich - bescheinigt, dass die natürliche Person bisher noch nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde. Das Führungszeugnis gilt fünf (5) Jahre.
Gemäß § 72 a Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 30 a BZRG müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar und regelmäßig Kontakt zu Kindern und/oder Jugendlichen haben, ihrem Arbeitgeber alle fünf Jahre ein Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Gegebenenfalls haftet der Arbeitgeber für seine Pflichtverletzung.
- Deutsches Sozialgesetzbuch
- Dienstgeber in Deutschland
- Erziehungskunst
- Kinderdorf
- Kindergartengesetz
- Kindeswohlgefährdung
- Jugendarbeit
- Jugendhilfe
- Mission 21
- Vormundschaftsrecht
Siehe auch
Den Begriff erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im deutschen juristischen Web finden
Den Begriff erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im österreichischen juristischen Web finden
Den Begriff erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im schweizerischen juristischen Web finden
Den Begriff erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im liechtensteinischen juristischen Web finden
Den Begriff erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im juristischen Web der Europäischen Union finden
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Bundeszentralregistergesetz
- Deutsches Sozialgesetzbuch 1976
- Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990
- Leumundszeuge
- Polizeiliches Ermittlungsverfahren
- Beweismittel
- Bundeszentralregister
- Kinderschutz
- Jugendschutz
- Familienschutz
- Volksverhetzung
- Bundesamt für Justiz
- IT-Steuerung des Bundes
- Internationaler Führerschein