Erbfolge (de)
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Deutschland > Privatrecht > Bürgerliches Recht > Erbrecht > Erbfolge
In einer Rechtsordnung, die privatrechtliches Eigentum garantiert, müssen beim Tod eines Eigentümers von Sachen und/oder Vermögen "automatisch" ein oder mehrere Erben an die leer gewordene Stelle im vermögensrechtlichen Beziehungsgefüge nachrücken. Das Erbrecht dient daher der lückenlosen gesetzlichen Erbfolge vor allem im Sachenrecht. Die Erbfolge basiert gemäß gewohnheitsrechtlicher Tradition auf Ehe- und Verwandtschaftsbeziehungen. Nur wenn ein Verstorbener keinerlei Angehörige mehr hat und außerdem kein Testament hinterlassen hat, wird der Staat sein Erbe gemäß § 1936 BGB. Wie im Unterhaltsrecht gilt auch im Erbrecht gerechterweise das Subsidiaritätsprinzip: Privatrecht vor Öffentlichem Recht.
Die Verwandtschaft wird vom Gesetz in verschiedene Rangordnungen gegliedert. Die 1. Ordnung steht immer den Kindern und Kindeskindern des Erblassers oder der Erblasserin gemäß § 1924 BGB zu. Dabei stellt die außer- oder nichteheliche Geburt eines Kindes seit 1998 in Deutschland keine erbrechtliche Benachteiligung mehr dar!!! Ausnahmen bilden die Samenspender für künstliche Befruchtungen.
Gesetzlicher Erbe ist gemäß § 1931 BGB auch der überlebende Ehegatte. Will ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge nach eigenem Willen ändern, muss er zusätzlich zum Vermögen ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen.
Rechtshistorische (deutsche) Einsicht
Völkermord dient der nationalistischen - gewaltsamen - Veränderung der Erbfolge ...
--> Beweis: rechtshistorische Reichsfluchtsteuerbescheide
Siehe auch
Den Begriff Erbfolge im deutschen juristischen Web finden
- Gesetzliche Erbfolge
- Apostolische Sukzession
- Betreuungsverfügung
- Alleinerbe
- nichteheliches Kind
- Ausschlagungserklärung
- Ökumenisches Forum der geistlichen Ritterorden
- Verfügung von Todes wegen
- Erbenhaftung
- Erbrecht in Deutschland
- Staatliches Erbrecht
- Erbfolge allgemein
- Matrilineare Erbfolge
- Patrilineare Erbfolge
- Spanischer Erbfolgekrieg
- Erbfolge in Frankreich